I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I.1.1. Die Leistungen und Angebote der Fahrzeugpflege Hinz erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
I.1.2. Die Leistungen Fahrzeugaufbereitung, Autowäsche, Autokosmetik, Klimaanlagen Desinfektion erbringt die Fahrzeugpflege Hinz über ihre Betriebsstätte Schwarzwaldstraße 10 in D-71665 Vaihingen an der Enz/Aurich bzw. bei gewerblichen Kunden sofern geeignete Arbeitsfläche vorhanden.
I.1.3. Für Kunden, die in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), gilt: Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
I.1.4. Unsere AGB sind in unserem Büro und auf unserer Internetseite veröffentlicht und stehen für alle unsere Kunden jederzeit zur Verfügung.
§ 2 Anwendbares Recht
Sämtliche Beziehungen zwischen der Fahrzeugpflege Hinz und ihren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen bei nicht Gewerblichen Kunden der Fahrzeugpflege Hinz aus Verträgen ist unsere Betriebsstätte Schwarzwaldstraße.10 71665 Vaihingen/Aurich. Bei Gewerbliche Kunden z.B. Autohäuser kann sofern geeignete Betriebsstätten vorhanden vor Ort gearbeitet werden.
§ 4 Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Leistungen der Fahrzeugpflege Hinz Vaihingen an der Enz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
II. Dienstleistungen
§1 Formalitäten und schriftliche Absicherung
II.1.1. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, muss das Arbeitsauftragsformular vom Kunden unterzeichnet werden. Hierzu gehören neben der Auftragsbestätigung ggf. eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und des Anbieters sowie dessen Mitarbeitern.
II.1.2. Mit der Unterzeichnung des Auftrages bestätigt der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die ggf. auf dem Auftragsformular festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.
II.1.3 Nach den durchgeführten Arbeiten am Fahrzeug muss der Kunde das Übergabeformular unterzeichnen in dem werden alle Vorschäden am Fahrzeug vermerkt und das einwandfrei durchführen der gewählten Leistungen bestätigt.
II.1.4. Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.
§5 Preise / Pauschalpreise
II.5.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO.
II.5.2. Die Preise des Anbieters bezüglich der Kfz- Reinigung und Pflege sind im Allgemeinen vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad abhängig. Alle angegebene Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit normalem Verschmutzungsgrad.
II.5.3. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.
II.5.4. Bei extremen Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welches unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Kunde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.
II.5.5. Die endgültige Preise der Reinigung bzw. Reparatur werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt.
§ 6 Kostenvoranschlag
II.6.1. Der Anbieter ermittelt auf Wunsch der Kunden, bevor die Auftragserteilung zu Stande kommt, den Gesamtbetrag seines Aufwands. Dies ist in schriftlicher Form eines Kostenvoranschlags durchzuführen.
II.6.2. Für die Erstellung des Kostenvoranschlags wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Sofern der Kunde die auf dem Kostenvoranschlag bezifferten Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wird ihm die Gebühr zur Rechnung gutgeschrieben.
II.6.3. Alle mündlichen Auskünfte bezüglich Kosten, soweit sie nicht einen schon bestehenden Auftrag betreffen, sind unverbindlich.
§7 Zahlungsbedingungen/Zahlungsvereinbarungen
II.7.1. Die Bezahlung für unsere Dienstleistungen erfolgt, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist in bar. Bei Auftragserteilung werden 50% des Auftragswertes als Anzahlung in Bar fällig.
II.7.2. Zahlungsbedingungen vom Pkt. 4.1. sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.
II.7.3. Nach vorheriger mündlicher Vereinbarung sind Ausnahmefälle möglich, müssen jedoch auf dem Auftrag schriftlich festgehalten werden, da sie sonst unwirksam werden.
ausgeschlossen.
§8 Komplexe Dienstleistungen
II.81. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges führen könnten (z.B. früherer Schaden, nachträgliche Ausrüstung, Tuning, Sonderausstattung, frühere Reparaturen etc.), ansonsten übernimmt der Anbieter keine Haftung für eventuell entstandene Schäden.
§9 Fahrzeugüberführung
II.9.1. Der Anbieter bietet Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) als Dienstleistung dem Auftraggeber an. Der Preis für die Überführung richtet sich nach der Entfernung und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. ihm mitgeteilt.
II.9.2. Die Abholung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des Anbieters. Bei Abholung ist ein Auftrag auszufüllen. Dieser beinhaltet Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Gesamtpreis. Die Zustellung erfolgt ebenfalls durch einen Mitarbeiter des Anbieters.
II.9.3. Bei komplexen Dienstleistungen (§6) wird das Fahrzeug nur von den Mitarbeitern des Anbieters zu Partnerwerkstätten überführt.
II.9.4. Aufgrund der Höhe des Unfallrisikos im Straßenverkehr bei Fahrzeugüberführungen übernimmt der Anbieter die Haftung für eventuell entstandene Unfallschäden bei der Fahrzeugüberführung nur bei nachgewiesener, grober Fahrlässigkeit aber nur bis zu 10% der Schadenersatzhöhe.
§10 Fahrzeug – Unterbringungskosten, Parkkosten
II.10.1. Das Zustellungsdatum und die Zustellungszeit ebenso wie Abholdatum sind auf dem Auftrag vermerkt. Sollte das Fahrzeug außer den angegebenen Terminen zugestellt, oder abgeholt werden, übernimmt der Anbieter keine Verantwortung in dieser Zeit für den Wagen.
II.10.2. Der Fahrzeugbesitzer ist verpflichtet das Fahrzeug spätestens nach einem Arbeitstag nach dem vereinbarten Abholtermin abzuholen, sollte keine andere Vereinbarung getroffen werden, werden automatisch zur Rechnung die Parkkosten angerechnet: 5€ pro angefangener Parktag.
§11 Haftung und Garantie
II.11.1. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.
11.2. Schadenersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem Anbieter oder einer zuständigen Person mitgeteilt und schriftlich dokumentiert worden ist.
II.11.3. Bei Beschädigungen an elektrischen und elektronischen Bauteilen die durch Nässe oder Feuchtigkeit entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.
II.11.4. Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.
II.11.5. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Wird die Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch Unterschrift des Auftraggebers auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Anbieters ausgeschlossen.
II.11.6. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugübergabe an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kunststoffschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder die durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.
II.11.7. Motor- und Motorraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt der Anbieter keinerlei Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum und im gesamten Fahrzeug.
II.11.8. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, Motortuning, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter zu melden bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
§12 Reklamationen
II.12.1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.
II.12.2. Der Auftraggeber hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung unverzüglich vor Ort im Beisein des Anbieters geltend zu machen. Dieser erlischt mit verlassen des Firmengeländes.
II.12.3. Reklamationen sind vom Geschädigten vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten.
II.12.4. Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch Dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.
II.12.5. Alle Reklamationen werden ausschließlich gegen vorgelegte Rechnung in Betracht gezogen.
§13 Arbeitsausfall
II.13.1. Wird der Termin/Auftrag nicht wegen einem Härtefall (Unfall des Fahrzeuges ) schriftlich mit Nachweis abgesagt , wird die Anzahlung nicht Rückerstattet.
II.13.2 Bei Aufträgen die erst 24 Stunden oder später abgesagt werden sind mindestens 20 % des Auftragwertes fällig sofern keine Anzahlung getätigt wurde andernfalls gilt II.13.1.
II.13.3 Schadenersatzansprüche entstehen auch bei weiteren Vertragsverstößen.
II.13.4. Der Auftraggeber willig mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag in die obige Vereinbarung ein.
§ 14 Datenschutz
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